Nach der Definition der „Diensterfindung“ und Ausführungen dazu, wer der originäre Eigentümer der Erfindungen ist (Dienstnehmer oder Dienstgeber) erörtert der Autor die Besteuerung von Diensterfindungen nach folgender - patentrechtlich orientierter - Differenzierung: Arbeitgeber übt sein Aufsichtsrecht aus, Arbeitgeber übt sein Aufsichtsrecht nicht aus.
Ausführung