Hollik kam in SWK 23/24/2000, S 617, anhand des Spruchs des EuGH sowie den Änderungen im Finanzausgleichsgesetz 1997 zum Ergebnis, dass den Gemeinden weiterhin ein Erhebungsrecht für die Getränkesteuer zustehe, die zwischen dem 1. 1. 2000 und dem 8. 3. 2000 auf alkoholische Getränke entstanden ist. Marschner zeigt in seinem Beitrag auf, dass diese Rechtsansicht mit dem Urteil des EuGH vom 09.03.2000 in Widerspruch stehe.