BAO § 212a
Anlässlich des Ergehens einer Berufungsentscheidung im Jahr 1999 über eine im Jahr 1991 eingebrachte Berufung wurden gem § 212a Abs 9 BAO Aussetzungszinsen festgesetzt. Nach § 209a Abs 2 BAO steht einer Vorschreibung der Aussetzungszinsen die Verjährung nicht entgegen, weil die Festsetzung der Aussetzungszinsen im Hinblick auf § 212a Abs 5 BAO zweifellos von der Erledigung einer Berufung abhängt.