Die Errichtung einer Urkunde im Ausland kann für Sachverhalte, die nach dem 31. 5. 2000 verwirklicht werden, grundsätzlich nur mehr dann Rechtsgeschäftsgebühren auslösen, wenn entweder die Urkunde in das Inland gebracht wird oder beide Parteien des Rechtsgeschäftes als Gebühreninländer gelten. Die Autoren behandeln diese Änderung des Gebührengesetzes.
Beurkundung