Nach Auffassung des Autors spielt es im Bereich der innergemeinschaftlichen Warenbewegungen seit dem 1. 1. 1995 keine Rolle, ob der Lieferant oder der Abnehmer die Ware befördert oder versendet. Die Neufassung des § 3 Abs 8 UStG 1994 durch die Steuerreform 2000 bewirke keine Änderung hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Warenbewegungen zwischen Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten.