Mit Erkenntnis vom 15.06.2000 hat der VfGH die Worte „Fachhochschulen“ sowie „oder ähnlichen Bildungseinrichtungen“ in § 1 der so genannten Lehrbeauftragten-Verordnung BGBl II 1997/287 mit sofortiger Wirkung als gesetzwidrig aufgehoben. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Umsatzsteuer, die Sozialversicherungspflicht und sonstige Lohnnebenkosten von Bedeutung.