Ausgehend von der im Titel gestellten Frage kommen die Autoren zu folgenden Ergebnissen: Umfangreichere Grundstücksverkäufe, die freiwillig und mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden, sind jedenfalls als gewerblicher Grundstückshandel zu werten. Bei wenigen Verkäufen ist, wenn lediglich die Parzellierung durch die Grundstückseigentümer durchgeführt wird, der Verkauf der Grundstücke als land- und forstwirtschaftliche Hilfstätigkeit und nicht als gewerblicher Grundstückshandel anzusehen. Bei Vorliegen weiterer Aufschließungsmaßnahmen ist es strittig, wann die Grundstücke dem dann anzunehmenden Gewerbebetrieb Grundstückshandel zugeführt worden sind.