Wird an einen neuen Wohnsitz zugleich der Familienwohnsitz hinverlegt und behält der andere Ehegatte den bisherigen Familienwohnsitz als Zweitwohnsitz berufsbedingt weiter, sind nach Auffassung des VwGH die Aufwendungen dafür nicht abzugsfähig. Die Autorin übt Kritik an dieser Rechtsprechung.
Abzugsfähigkeit