Muss eine GmbH wirklich für ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB), gegebenenfalls - bei Kammermitgliedschaft - Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und darüber hinaus Kommunalsteuer entrichten? Besteht für eine Kapitalgesellschaft überhaupt - insbesondere auch bei einem geringeren Ausmaß der Beteiligung des geschäftsführenden Organs - eine Möglichkeit, diese Abgabepflichten hinsichtlich ihrer geschäftsführenden Organe zu vermeiden? In die für die Kapitalgesellschaften aufgrund der Praxis der Verwaltung und der bisherigen Höchstgerichtsjudikatur1)) an sich eher triste Situation kommt nun durch zwei Anträge des VwGH2)) nachArt 140 Abs 1 B-VGBewegung. Der VwGH beantragt beim VfGH, im FLAG3)) und im KommStG4)) jeweils die Wortfolgen „ ,sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des§ 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988“ und die Wortfolgen „sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des§ 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988“ als verfassungswidrig aufzuheben.