Auch dieser Gesetzesentwurf verfolgt das Ziel, Massenverfahren vor dem VwGH zu verhindern, ohne allerdings den Rechtsschutz selbst zu beeinträchtigen. Zu diesem Zweck wird die gleiche Lösung angestrebt, wie bei der Vermeidung von Massenverfahren vor dem VfGH. Der gegenständliche Entwurf ist mit dem VwGH inhaltlich abgestimmt. Der Grundgedanke besteht darin, dass dann, wenn vor dem VwGH ein eine bestimmte Rechtsvorschrift betreffendes Massenverfahren zu erwarten ist, der VwGH dies verlautbart. Dies hat die Wirkung, dass letztinstanzliche Verwaltungsverfahren, in denen die betreffende Norm anzuwenden ist, unterbrochen werden.