Einerseits ist die zügige Erledigung dieser Verfahren aus Sicht der betroffenen Abgabepflichtigen durchaus zu begrüßen, da damit die Anzahl derjenigen Betroffenen, die rechtzeitig eine Beschwerde vor dem VfGH einbringen und damit in den Genuss der Anlassfallwirkung nach Art 140 Abs 7 B-VG kommen können, vergrößert wird. Andererseits besteht Anlass zur Befürchtung, dass sich daraus ein neuerliches Massenbeschwerdeverfahren (wie im Fall der Mindest-Körperschaftsteuer) entwickelt.