Der EuGH hat mit Urteil vom 14.09.2000, Rs C-384/98 , entschieden, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, sondern in der auf biologische Untersuchungen gestützten Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft, nicht in den Anwendungsbereich des Art 13 Teil A Abs 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994) fallen.