Werden von einer deutschen Gesellschaft in Lohnarbeit für eine liechtensteinische Gesellschaft Kosmetikprodukte gefertigt, die sodann unter physischer Zwischenlagerung in Liechtenstein über eine österreichische Vertriebs-GmbH in Österreich vermarktet werden und verbleiben der österreichischen Vertriebs-GmbH keine nennenswerten Gewinne, dann muss dieser Umstand Zweifel an der fremdverhaltenskonformen Gewinnabgrenzung zu der liechtensteinischen Gesellschaft auslösen. In Fällen dieser Art wird sich empfehlen, nach Art der „Wiederverkaufspreismethode“ zu versuchen, aus den tatsächlichen Fremdpreisen (Produktionskosten bei der Lohnherstellung in Deutschland und den Verkaufspreisen in Österreich) einen Rohgewinn abzuleiten, der sodann zwischen Österreich und Liechtenstein im Schätzungsweg aufgeteilt werden kann, wobei nach der „Nettomargenmethode“ der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze hilfsweise auch eine Gewinnaufteilung des Reingewinnes möglich wäre. Aufteilungsmaßstab wird der an den tatsächlichen Funktionen zu messende Beitrag der beiden Gesellschaften zu den erzielten Betriebsergebnissen sein. Nach den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen sind zwar die verschiedenen Methoden „geschäftsfallbezogen“, und nicht durch Aufteilung des Gesamtgewinnes der beiden Gesellschaften, anzuwenden. Allerdings dürfen Gruppen von Geschäftsfällen gebildet werden (Z 1.42 AÖF 1996/114), sodass bei einem Unternehmen, das nur mit einer einzigen Gruppe von Geschäftsvorfällen zu tun hat (im vorliegenden Fall dem Vertrieb bestimmter Kosmetikpräparate) eine zusammenfassende Betrachtung zulässig ist. Hinzu kommt, dass in Fällen der geschilderten Art vor allem dann, wenn die Buchhaltungsunterlagen der liechtensteinischen Gesellschaft unzureichend sind, die Vornahme von Gesamtschätzungen geradezu unausweichlich ist.