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Anmerkung zu ÖStZ 2000/894Die Kennzahlen der Außenprüfung 1999 in ÖStZ 2000/708 von RA Dr. Oliver Koch, Wien

Die BetriebsprüfungDr. Hannes SchuhÖStZ 2000/996ÖStZ 2000, 536 Heft 19 v. 1.10.2000

Ich stimme RA Dr. Oliver Koch in Bezug auf seine Ausführungen zur rechtlichen Qualifikation der Finanz- und Vermögensdelikte voll und ganz zu. Es ist zutreffend, dass Prüfungsfeststellungen, die für statistische Zwecke typisiert zusammengefasst worden sind und dann ein zweites Mal unter der Bezeichnung „Betrug“, „Verkürzung“, „Verschiebung“ etc aggregiert worden sind, nicht mit rechtlichen Instrumenten gemessen werden können.

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