Ich stimme RA Dr. Oliver Koch in Bezug auf seine Ausführungen zur rechtlichen Qualifikation der Finanz- und Vermögensdelikte voll und ganz zu. Es ist zutreffend, dass Prüfungsfeststellungen, die für statistische Zwecke typisiert zusammengefasst worden sind und dann ein zweites Mal unter der Bezeichnung „Betrug“, „Verkürzung“, „Verschiebung“ etc aggregiert worden sind, nicht mit rechtlichen Instrumenten gemessen werden können.