EStG 1988: §§ 6, 8
Ablösen zur Freimachung eines Gebäudes von Bestandrechten stellen bei weiterer Nutzung des Gebäudes nachträgliche Anschaffungskosten des Gebäudes dar, die im Wege der AfA zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen können.
Gem § 8 EStG beträgt der AfA-Satz für betrieblich genutzte Gebäude(-teile) 4%. Der Ansatz eines höheren AfA-Satzes setzt den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer voraus.