Nach dem Urteil des EuGH zur Getränkesteuer kann sich für die Vergangenheit nur derjenige auf die EU-Widrigkeit der österreichischen Getränkesteuerregelungen berufen, der vor Erlass des Urteils „Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt“ hat. Mit Erkenntnis vom 19.06.2000, 2000/16/0296, hat der VwGH entschieden, dass ein an die Abgabenbehörde erster Instanz gerichteter Antrag auf Abgabenfestsetzung und Rückzahlung einen solchen Rechtsbehelf darstelle.