Aufgrund der sogenannten umgekehrten Maßgeblichkeit müssen bemessungsgrundlagenbezogene Steuervergünstigungenen (insb IFB gem § 10 EStG sowie ÜRL gem§ 12 EStG) bereits in der Handelsbilanz ausgewiesen werden, um ihre steuermindernde Wirkung entfalten zu können. In dieser Arbeit wird zunächst gezeigt, warum die Umkehrmaßgeblichkeit aus betriebswirtschaftlicher Sicht eher negativ zu beurteilen ist. Daran anschließend wird der Ausweis der im Zuge der Steuerreform 2000 eingeführten Eigenkapitalzuwachsverzinsung gem§ 11 EStGbzw§ 11 KStGim Rahmen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses untersucht. Denn mit der Möglichkeit einer auch außerbilanzmäßigen Geltendmachung fiktiver Eigenkapitalzuwachszinsen erfährt die bislang in Österreich praktizierte Umkehrmaßgeblichkeit insofern eine neue Akzentuierung, als vom Handelsbilanzsteuerrecht eingeräumte subventionelle Steuervergünstigungen nunmehr auch ohne Aufnahme in die Handelsbilanz seitens des Fiskus anerkannt werden. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse beschließt die Arbeit.