Nach einleitenden Ausführungen über jene Personen, welche als Vorsitzende eines Berufungssenates in Betracht kommen sowie über deren Berufung respektive Abberufung, werden in der Abhandlung Art und Umfang der Tätigkeiten im Vorverfahren und die in der Berufungsverhandlung wahrzunehmenden Agenden besprochen. Den Abschluss bilden Erläuterungen über die Weisungsfreiheit des/der Vorsitzenden in Ausübung ihrer Befugnisse.