SchillingG: § 7 , EuroG: § 4
§ 4 des vom Nationalrat am 6. 7. 2000 beschlossenen Eurogesetzes verlangt, dass Bücher und Aufzeichnungen, die nach handelsrechtlichen, abgabenrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zu führen sind, für Zeiträume ab dem 1. 1. 2002 in Euro geführt werden müssen. In der davor liegenden Übergangsphase 1. 1. 1999 bis 31. 12. 2001 ist es nach § 7 des Schillinggesetzes zulässig, die Bücher oder Aufzeichnungen wahlweise in Schilling oder Euro zu führen. Der Umstellungsstichtag kann frei gewählt werden, dh es muss nicht zwingend zu einem Bilanzstichtag umgestellt werden. Lediglich die (Rück-)Umstellung von Euro auf Schilling ist ausgeschlossen.