EStG: § 8 Abs 3, § 23 Abs 2
Mit der sog „Einheitstheorie“ wird iZm dem Wirtschaftsgut „Firmenwert“ die Ansicht bezeichnet, wonach beim Firmenwert eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nur dann und insoweit möglich ist, als der Teilwert des (aus einer derivativen und einer originären Komponente) zusammengesetzten einheitlichen Wirtschaftsgutes „Firmenwert“ niedriger ist als der Bilanzansatz, der sich (in Bezug auf den derivativen Firmenwert) aus der Anwendung des § 8 Abs 3 EStG ergibt (vgl dazu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 8 Tz 46).