Nach Ansicht von Loukota in SWI 3/2000, 113 ff, sei der Steuerpflichtige vielfach verpflichtet, selbst die Nachweise über die Besteuerung in einem anderen Vertragstaat zu erbringen, wenn eine abkommensrechtlich vorgesehene Befreiung in Österreich angewendet werden soll. In seiner Replik auf Loukota hält Lang als Ergebnis seiner Überlegungen fest, dass die Anwendung einer abkommensrechtlichen Befreiungsvorschrift nur dann von der tatsächlichen Besteuerung im anderen Vertragsstaat abhängig gemacht werden könne, wenn eine Subjekt-to-tax-Klausel vorliegt. In diesem in den österreichischen DBA seltenen Fall liege es dann an der Abgabenbehörde zu ermitteln, ob im Ausland tatsächlich besteuert wurde.