Als Konsignationslager wird ein Lager bezeichnet, das der Verkäufer einer Ware beim Abnehmer einrichtet; Letzterer entnimmt die Waren bei Bedarf, um sie in seinem eigenen Unternehmen zu verwenden. Im Allgemeinen bleibt der Verkäufer bis zur Entnahme durch den Abnehmer Eigentümer der Konsignationswaren. Die Autorin geht der Frage nach, wie die in einigen EU-Mitgliedstaaten geltenden Regelungen zur Vereinfachung der Verwaltung von Konsignationslagern aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zu bewerten sind.