Bei verschmelzungsbedingtem Wegfall einer internationalen Schachtelbeteiligung ist gem § 5 Abs 7 Z 2 UmgrStG für die Beteiligung der höhere Teilwert zum Umgründungsstichtag als Buchwert anzusetzen. Fraglich ist, ob bei Anwendung des § 10 Abs 3 KStG die dort vorgesehenen Rechtsfolgen zum Tragen kommen. Der Autor setzt sich mit der Bedeutung des § 10 Abs 3 KStG auseinander und hält abschließend fest, dass § 5 Abs 7 Z 2 UmgrStG für eine Deutung des § 10 Abs 3 KStG als widerlegbare Vermutung spreche.