Wird eine Privatstiftung gem § 34 Privatstiftungsgesetz widerrufen, ist der Stifter nach § 32 Z 4 lit b EStG als Begünstigter zu behandeln. Der Stifter kann allerdings beantragen, dass die zu versteuernden Einkünfte um die Stiftungseingangswerte gekürzt werden. Eine Anrechnung erfolgt jedoch nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist. Der Beitrag gibt eine Übersicht zu den maßgeblichen Stiftungseingangswerten bei Rückführung von (der Privatstiftung zugewendeten) Vermögenswerten an den Stifter anlässlich eines Widerrufes.