Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder betriebliche Ausgaben durch die Aufnahme von Fremdkapital finanziert, sind die Schuldzinsen gemäß § 4 Abs 4 EStG abzugsfähig. Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens in die betriebliche Sphäre eingelegt, geht bei Vorliegen einer Fremdfinanzierung auch die damit verknüpfte Verbindlichkeit in das Betriebsvermögen über. Die Verfasserin prüft in diesem Zusammenhang, ob bzw unter welchen Voraussetzungen Schuldzinsen, welche dem Zeitraum vor der betrieblichen Verwendung zuzurechnen sind, gewinnmindernd berücksichtigt werden dürfen.