Mit der Aufhebung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke durch den EuGH geht grundsätzlich die Verpflichtung Österreichs einher, die zu Unrecht erhobenen Steuern zu erstatten; allerdings hat der EuGH diese Rückzahlungsverpflichtung auf jene Fälle eingeschränkt, in denen vor Urteilsverkündung „eine Klage oder ein entsprechender Rechtsbehelf“ erhoben wurde. Die Autorin untersucht die Bedeutung dieser Einschränkung sowie die Gemeinschaftsrechts- und Verfassungskonformität der landesrechtlichen Bestimmungen.