Untersucht werden die Möglichkeiten, die Rechtssicherheit des gem§ 27 Abs 4 UStG 1994haftenden Leistungsempfängers durch Feststellungsbescheide (als notwendige Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung) zu erhöhen.
1. Einleitung
Die Abfuhrpflicht des § 27 Abs 4 UStG 1994 trifft Körperschaften des öffentlichen Rechts und Unternehmer, für deren Unternehmen die Leistung ausgeführt wird.