Zu den Ausführungen von Thiele unter Pkt 2.3, Tabelle, ist zu bemerken:
§ 3a Abs 9 lit a UStG 1994 stellt nicht darauf ab, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer mit Sitz in Österreich, mit Sitz im EU-Ausland oder mit Sitz im Drittland ist. Auch bei § 3a Abs 10 UStG-Leistungen, die ein inländischer Unternehmer an einen Unternehmer mit Sitz im Drittland ausführt, richtet sich der Leistungsort daher nach dem Empfängerort-Prinzip.