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Anmerkung des BMF:

MR Mag. Michael ScheinerÖStZ 2000/698ÖStZ 2000, 337 Heft 13 v. 1.7.2000

Zu den Ausführungen von Thiele unter Pkt 2.3, Tabelle, ist zu bemerken:

§ 3a Abs 9 lit a UStG 1994 stellt nicht darauf ab, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer mit Sitz in Österreich, mit Sitz im EU-Ausland oder mit Sitz im Drittland ist. Auch bei § 3a Abs 10 UStG-Leistungen, die ein inländischer Unternehmer an einen Unternehmer mit Sitz im Drittland ausführt, richtet sich der Leistungsort daher nach dem Empfängerort-Prinzip.

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