Das am 13. 4. 2000 unterzeichnete DBA mit der Russischen Föderation wird gem seinem Art 28 Abs 2 dreißig Tage nach Eingang der letzten, den Abschluss des jeweiligen nationalen Inkraftsetzungsverfahrens mitteilenden Benachrichtigung in Kraft treten und erstmals auf das Steuerjahr, das dem In-Kraft-Treten folgt, anwendbar sein. Somit wird das neue DBA voraussichtlich ab dem Steuerjahr 2001 erstmals Anwendung finden und damit das alte Abkommen mit der Sowjetunion vom 10. 4. 1981BGBl 1982/411, ablösen. Die nachstehende Übersicht enthält die wichtigsten Grundzüge des neuen Abkommens, wobei in grundsätzlichen Fragen ein Vergleich mit der alten Rechtslage hergestellt wird.