Laut BMF-Meinung ist ein Realisierungsgewinn primär mit dem laufenden Siebentel des jeweiligen Jahres auszugleichen, sodass nur ein übersteigender Rest zu einer Kürzung des Verteilungszeitraumes führt. Nach Ansicht der Autoren führt weder die Wortinterpretation noch die Heranziehung der Erläuterungen noch die teleologische Interpretation des § 12 Abs 3 Z 2 KStG zu diesem Ergebnis. Vielmehr sei jener Auslegung der Vorzug zu geben, wonach in Höhe des Realisierungsgewinnes die Kürzung zu erfolgen hat. Ein vorrangiger Ausgleich mit dem laufenden Siebentel erfolge daher nicht.