Die Handelsspaltung ist als eine handelsrechtlich geregelte Rechtsfigur für die Anwendung des Art VI UmgrStG vom Gedanken der Maßgeblichkeit dahingehend getragen, dass mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch ein Anwendungsfall des Art VI leg cit gegeben ist, wenn auch die Steuervoraussetzung, nämlich ausschließlich Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG zu übertragen, erfüllt ist.