EStG 1988: § 14 Abs 12, § 124b Z 33 lit b
Ist in der Jubiläumsgeldrückstellung zum Bilanzstichtag des Jahres 1999 ein steuerunwirksamer Sockelbetrag enthalten, so kann dieser jedenfalls auf fünfzehn Jahre verteilt werden. Soweit ein Antrag auf Wiederaufnahme gem § 124b Z 33 lit b EStG 1988 dazu geführt hat, dass die Auflösung der zum Bilanzstichtag des Jahres 1993 bestehenden Jubiläumsgeldrückstellung rückgängig gemacht wurde, vermindert sich dementsprechend der steuerunwirksame Sockelbetrag gem Pkt 3.3 des Jubiläumsgeldrückstellungserlasses. Wurde hingegen ein solcher Antrag nicht gestellt und somit eine bereits früher geltend gemachte - und somit steuerwirksame - Jubiläumsgeldrückstellung gewinnerhöhend aufgelöst, dann berechnet sich der steuerunwirksame Sockelbetrag lediglich als Differenz zwischen dem Rückstellungsstand zum Ende des Wirtschaftsjahres 1999 (1998/1999) und der (steuerwirksamen) Dotierungen des Jahres 1999. Diese Differenz kann dann im Sinne des Punktes 3.4 des zuvor erwähnten Erlasses steuerwirksam verteilt abgeschrieben werden.