§ 4 Abs 4 Z 8 lit b EStG sieht für die Inanspruchnahme eines Bildungsfreibetrages (BFB) vor, dass die Aus- oder Fortbildungsdienstleistungen nach der tatsächlichen Geschäftsführung der (Bildungs-)Einrichtung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden müssen.