Die Verschaffung der Verfügungsmacht (Lieferung) fällt zwar regelmäßig mit der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung zusammen; für die Annahme einer Lieferung ist es aber weder zwingend erforderlich, dass der Unternehmer, der die Lieferung ausführt, Eigentümer des Liefergegenstandes ist, noch dass der Abnehmer durch die Verschaffung der Verfügungsmacht Eigentümer wird. Gerade im Zusammenhang mit Kreditsicherungen kommt es häufig zu vertraglichen Gestaltungen, bei welchen die Diskrepanz zwischen Verschaffung der Verfügungsmacht und Eigentumsübertragung besonders deutlich wird und mitunter Probleme schafft. Im Folgenden sollen die Pfandbestellung, die Sicherungsübereignung und der Eigentumsvorbehalt näher beleuchtet und einer einheitlichen Lösung zugeführt werden.