Der VwGH hat bekanntlich in einer Reihe von Entscheidungen die DB- und KommSt-Pflicht von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern grundsätzlich bestätigt. Weiters hat der VfGH im Jahre 1998 die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden mit der Begründung abgelehnt, dass die Freiheit des Gesetzgebers, für Dienstverhältnisse im weitesten Sinn Dienstgeberbeiträge zum FLAF und KommSt vorzuschreiben, verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte nicht verletze (zB VfGH 09.06.1998, B 286/98, B 1390/97, B 1792/97, und 24.06.1998, B 998/98, 999/98; vgl auch Müller, SWK 1999, S 426). Trotz dieser negativen Ausgangssituation haben mehrere Beschwerdeführer aufgrund neuerlicher Meinungsäußerungen im Schrifftum (insbes Shubshizky/Stadler, SWK 1999, S 613), welche einem VfGH-Verfahren weiterhin Chancen einräumten, mit Unterstützung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in den letzten Monaten abermals versucht, in dieser Angelegenheit den VfGH anzurufen. Zwischenzeitlich hat der VfGH am 15.03.2000 in vier Fällen (B 1918/99; B 2055/99; B 249/00; B 420/00) die Behandlung der Beschwerden mit Hinweis auf seine bisherigen Ablehnungsbeschlüsse (siehe oben) abermals abgelehnt. Damit haben sich die Hoffnungen, wenigstens beim VfGH ein sachlich befriedigendes Ergebnis bei der Besteuerung (insb hinsichtlich der lohnsummenabhängigen Abgaben) von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern zu erreichen, als trügerisch erwiesen.