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Auslagerung von Funktionen zweier Luftfahrtgesellschaften auf eine britische Personengesellschaft (EAS 1620 v 13. 3. 2000)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-Schweiz und BelgienÖStZ 2000/593ÖStZ 2000, 284 Heft 10 v. 15.5.2000

Gem Art 8 Abs 1 DBA-Schweiz sowie DBA-Belgien unterliegen Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur im Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung der Besteuerung. Übertragen eine schweizerische und eine belgische Luftfahrtgesellschaft administrative Teilfunktionen an eine von ihnen errichtete britische Personengesellschaft und dienen die von den Gesellschaften im Inland unterhaltenen Büros künftighin primär der Erfüllung dieser an die britische Personengesellschaft übertragenen Teilagenden, so wird hiedurch allein keine inländische Steuerpflicht ausgelöst. Da sowohl Großbritannien als auch Österreich bei der Besteuerung von Personengesellschaften die Transparenzmethode anwenden, stellen die britischen Büros der britischen Personengesellschaft Betriebstätten der beiden Gesellschafter-Luftfahrtgesellschaften dar, sodass die in den österr Betriebstätten erzielten Gewinne steuerlich weiterhin unmittelbar den Luftfahrtgesellschaften zuzurechnen und nach Art 8 conv cit in Österreich von der Besteuerung auszunehmen sind. Anders stellte sich die Rechtslage dar, wenn in Großbritannien eine Kapitalgesellschaft begründet würde, deren Unternehmensgegenstand nicht der internationale Luftfahrtbetrieb, sondern die Erbringung von Administrativleistungen für Luftfahrtunternehmen wäre. (SWI 2000, 182)

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