Der Übergang eines Anteils an einer inländischen vermögensverwaltenden KEG, die von in Deutschland ansässigen und in Österreich bloß beschränkt steuerpflichtigen Personen zum Zweck der ertragsbringenden Verwaltung einer inländischen Eigentumswohnung gegründet wurde, auf einen anderen beschränkt Steuerpflichtigen im Erbweg unterliegt der inländischen Besteuerung und ist in Deutschland von der Besteuerung freizustellen (vgl Z 7 SPK zu Art 4 DBA-Deutschland Erb). (SWI 2000, 146)