Mit Urteil vom 27.01.2000, C-23/98 , hat der EuGH festgestellt, dass die Vermietung eines körperlichen Gegenstandes an eine Gesellschaft durch einen Gesellschafter eine selbstständige Tätigkeit ist und somit Unternehmereigenschaft begründet. Aus österreichischer Sicht erfordere das EuGH-Urteil keinen Anpassungsbedarf.
Gegenstand