Der Autor bespricht die Entscheidung des VwGH vom 02.02.2000, 97/13/0199, nach der unter anderem die Nichtanerkennung einer stillen Mitunternehmerschaft nicht rechtswidrig ist, wenn die Beteiligung des Hauptgesellschafters der GmbH als atypisch stiller Gesellschafter dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht standhält; dazu gibt er Hinweise für die Praxis.