Nach dem VwGH -Erkenntnis vom 02.02.2000, 98/13/0164, ist die „Außerordentlichkeit“ von Übergangsgewinnen durch die Festlegung der 7-jährigen Sperrfrist selbst abschließend geregelt. Weitere Voraussetzungen seien dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Autoren legen den Sachverhalt kurz dar und geben die Begründungen der Berufung, der abweisenden Berufungsentscheidung und des Erkenntnisses teilweise zusammengefasst wieder.