Nach einem Erkenntnis des VwGH zum EStG 1972 vom 29.06.1999, 94/14/0046, werden bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung verbunden mit einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 5 auf § 4 Abs 1 die stillen Reserven aus Grund und Boden nicht versteuert. Der Beitrag geht der Frage nach, ob derartige stille Reserven nunmehr nach der durch das EStG 1988 geänderten Rechtslage zu versteuern sind, und wenn ja, bei wem.