Der EuGH hat mit Urteil vom 09.03.2000ausgesprochen, dass die österreichische Getränkesteuer auf alkoholische Getränke dem Gemeinschaftsrecht widerspricht; gleichzeitig hat er die zeitliche Wirkung seines Urteils beschränkt. Im Beitrag werden der Spruch und die Entscheidungsgründe dieses Urteils erörtert und die Auswirkungen auf den Zeitraum vom EU-Beitritt bis zum 8.3. 2000 sowie auf den Zeitraum danach behandelt.
Auswirkung