EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit b , § 34 Abs 6
Der AbgPfl ist aufgrund eines Arbeitsunfalles querschnittgelähmt und zu 100 % erwerbsgemindert (Bezieher eines Hilflosenzuschusses). Für seine betriebliche Konsulententätigkeit kaufte er im Streitjahr einen PKW mit Anschaffungskosten von 451.000 S, der als ausschließlich betrieblich genutzt in das Betriebsvermögen aufgenommen wurde. Im Zusammenhang mit der Anschaffung des PKW sind Zusatzkosten angefallen (Klimaanlage 20.000 S, Automatikgetriebe 42.000 S sowie Kosten für die Umstellung von Bremse und Gas auf Handbedienung 16.000 S), die er gemäß § 34 Abs 6 iVm § 35 Abs 5 EStG 1988 aus dem Titel der Behinderung als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Aus dem gleichen Titel machte er auch Kosten für die „Angleichung Terrasse, Garage und Hauseinfahrt“ im Ausmaß von 121.000 S geltend.