EStG 1988: § 4 Abs 4
Der Berufungswerber übernahm 1987 für eine Klientin (zur Abwendung des Wegfalls) eine Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit. Als 1992 über das Vermögen seiner Klientin das Konkursverfahren eröffnet wurde, zog ihn die Bank zur Haftung heran. Den Haftungsbetrag machte er als Betriebsausgabe geltend. Die Bürgschaftsübernahme sei nur für eine bestimmte Kreditgewährung erfolgt. Im Zuge des Insolvenzverfahrens sei von Bankjuristen festgestellt worden, dass die im Jahr 1987 unterfertigte Bürgschaftserklärung noch gültig sei, obwohl der seinerzeit aufgenomme Kredit, für den er gebürgt habe, bereits zurückbezahlt gewesen sei. Nach Ansicht des Berufungswerbers liege somit in der Sache selbst kein Kausalzusammenhang mehr mit dem ursprünglichen Bürgschaftsmotiv vor.