Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten, muss diese „Inkrafttretensregelung“ dahingehend abgeändert werden, dass die unter GZ 0 23/1-IV/9/98 vertretene Rechtsansicht erst ab dem Veranlagungszeitraum 1998 zu beachten ist.
BMF , 21.01.1999