BAO: § 21 BAO
Beschäftigt ein österr Donau-Schifffahrtsbetreiber Küchen- und Servierpersonal, das von einer auf den Channel Islands ansässigen Personalleasinggesellschaft angemietet wird, so ist zunächst in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu klären, ob dieser Arbeitskräftegestellungsvertrag steuerlich anzuerkennen ist. Falls in wirtschaftlicher Betrachtungsweise das österr Unternehmen als Arbeitgeber des österr Personals anzusehen ist, zB weil die Kanalinselgesellschaft als reine Briefkastengesellschaft zwischengeschaltet ist oder weil sie bloß die wirtschaftliche Funktion eines Arbeitskräftevermittlers hat, dann unterliegen die Gesamtbezüge des Personals der inländischen Lohnsteuerpflicht. Dieser Besteuerungsanspruch wird durch die mit den Donauanrainerstaaten abgeschlossenen DBA nicht eingeschränkt. (SWI 1999, 144)