Ein AbgPfl hat aufgrund eines Fehlers seines Steuerberaters zu viel Einkommensteuer bezahlt, die ihm in der Folge vom Steuerberater ersetzt wurde. Der VwGH hat die erhaltene Zahlung als eine Betriebseinnahme angesehen, dagegen hat der BFH in einem vergleichbaren Fall einen nicht steuerpflichtigen, außerbetrieblichen Vermögenszugang angenommen. Nach Auffassung des Autors ist das Erkenntnis des VwGH als systemwidrig und im Widerspruch zur Vorjudikatur stehend abzulehnen.