BAO: § 274
Das Finanzamt erließ hinsichtlich einer iSd § 250 Abs 1 lit c BAO mangelhaften Berufung einen Mängelbehebungsauftrag, welchem nicht entsprochen wurde. Daraufhin wurde eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen und in weiterer Folge ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Das Finanzamt sah die Berufung infolge des Vorlageantrages wiederum als unerledigt an, erkannte in diesem Verfahrensstadium die Unzulässigkeit einer Entscheidung in der Sache und erließ daraufhin einen Zurücknahmebescheid gem § 275 BAO, welcher wiederum angefochten wurde.