EStG 1988: § 6 Z 2 lit a
Die berufungswerbende Gesellschaft handelte mit Orientteppichen. Das Lager bestand teilweise aus bis zu zehn Jahre alten Stücken. In Abhängigkeit von der Lagerdauer wurde eine globale Teilwertabschreibung in Form von Gängigkeitsabschlägen vorgenommen (10 % Abwertung für drei Jahre alte Teppiche, 20 % für vier Jahre alte usw, wobei die Abwertung mit 50 % limitiert war). Abverkäufe älterer Stücke zu reduzierten Preisen fanden - behaupteterweise aus Imagegründen - nicht statt.