Die Erhöhung der Vermögenseinlagen ist in das Firmenbuch einzutragen. Die Firmenbuchpraxis verlangt in diesem Fall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 Abs 2 BAO darüber, dass der Eintragung hinsichtlich der Gesellschaftsteuer Bedenken nicht entgegenstehen. Die Autoren untersuchen diesen Vorgang und kommen zum Ergebnis, dass zu Unrecht eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gefordert wird.